Am 1. September diesen Jahres trat das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft. Damit wurde das bislang sehr zersplitterte und unübersichtliche Familienverfahrensrecht in einem Gesetz zusammengefasst.
Die Schwerpunkte der Änderungen und die ab dem 1. September 2009 geltenden Neuerungen auf einen Blick:
Weiterhin wird der Verfahrenspfleger nun zum Verfahrensbeistand. Seine Aufgaben samt Vergütung werden präziser gefasst und neu geregelt. Hierzu bietet der Sommerberg bereits seit zehn Jahren in Kooperation mit der Ev. Jugend- und Familienhilfe gGmbH Kaarst die Weiterbildung zum zertifizierten Verfahrenspfleger an. Der Verfahrenspfleger – oder jetzt Verfahrensbeistand – wird in familiengerichtlichen Verfahren dem Kind als »Anwalt« zur Seite gestellt. Seit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts ist die anwaltschaftliche Funktion eine feste Größe im deutschen Recht. Der Verfahrensbeistand stärkt die Position des Kindes als Träger eigener Rechte.
Am folgenden hypothetischen Fallbeispiel sollen die verschiedenen Funktionen im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens exemplarisch veranschaulicht werden:
Die Ehe von Frau und Herrn A. ist seit einigen Jahren von einem hohen Konfliktpotenzial gekennzeichnet und es kam in der Vergangenheit schon einige Male zu einer kurzzeitigen Trennung. Die gemeinsame Tochter S., acht Jahre alt, zeigt inzwischen erste Auffälligkeiten und ist durch den Konflikt der Eltern erheblich belastet. Frau A. zieht eines Tages mit der Tochter aus der gemeinsamen Wohnung aus. Sie ist nicht bereit, Herrn A. Kontakt zu dem Kind zu gewähren. Herr A. wendet sich an das Familiengericht. Der zuständige Richter ordnet eine Verfahrensbeistandschaft gem. § 158 FamFG an, da bei den Streitigkeiten der Eltern das Interesse des Kindes völlig aus dem Blick geraten war. Der Verfahrensbeistand bringt in das gerichtliche Verfahren die Belange des Kindes ein und vertritt das Kind gemäß seinem tragfähigen Willen.
In der Gerichtsverhandlung wird der Beschluss gefasst, dass Herr A. zu seiner Tochter regelmäßigen Kontakt haben soll. Da die Eltern sich nicht einigen können, weist der Richter nicht nur auf die Beratungsmöglichkeit hin, sondern ordnet diese gem. § 156 FamFG an. Mit Hilfe der Beratung sind die Eltern in der Lage eine tragfähige Umgangsvereinbarung zu erarbeiten.
Nach eineinhalb Jahren, die Ehe wurde in der Zwischenzeit geschieden, geraten die Eltern wieder in einen erheblichen Konflikt, da der Vater die Umgangsvereinbarung immer wieder nach eigenem Ermessen verändert und das Kind unzuverlässig betreut. Die Mutter verweigert daraufhin mit der Begründung, »besser gar kein Vater, als ein schlechter« weitere Kontakte zwischen ihrem Exmann und dem Kind. Herr A. ruft daraufhin erneut das Gericht an.
Es wird wieder ein Verfahrensbeistand bestellt. Dieser kommt in Übereinstimmung mit dem Kindeswillen zu dem Ergebnis, dass die Eltern für die Regelung der Umgangskontakte Unterstützung benötigen. Der Richter entscheidet gemäß der Empfehlung des Verfahrensbeistandes und richtet eine Umgangspflegschaft ein. Mit dieser wird der Umgangspfleger für die Dauer der Umgangskontakte zum Träger eines Teils der elterlichen Sorge und ist alleinig entscheidungsbefugt.
Nach einiger Zeit stellt der Vater fest, dass seine Exfrau die Tochter anstiftet, in der väterlichen Wohnung die Gasheizung zu manipulieren und dort dann Silvesterraketen zu zünden. Er zeigt seine Frau an und es kommt zu einem Strafverfahren gegen Frau A. In diesem Verfahren soll auch die Tochter als Zeugin gehört werden. Normalerweise entscheiden die Eltern eines Minderjährigen, ob ihr Kind in einem Strafverfahren aussagen darf. Da hier aber gegen einen Elternteil ermittelt wird, muss für das Kind eine Aussagepflegschaft eingerichtet werden. Diese entscheidet dann anstelle der Eltern, ob das Kind eine Zeugenaussage machen muss. Auch diese Entscheidung orientiert sich ausschließlich am Kindeswohl.
In Folge der Strafsache beantragt der Kindesvater die alleinige elterliche Sorge für seine Tochter. Obwohl der Familienrichter die Familie inzwischen hinreichend kennt, holt er sich für die Tragfähigkeit seiner Entscheidung einen Sachverständigen gem. § 163 FamFG. Zur Sicherstellung des Kindeswohls soll dieser die Erziehungsfähigkeit beider Eltern prüfen und dem Gericht eine Empfehlung aussprechen.
Die aufgeführten Beispiele sollen die unterschiedlichen Aufgaben- und Einsatzbereiche des Verfahrensbeistands veranschaulichen. Der Sommerberg bündelt die im familiengerichtlichen Verfahren vorgesehenen Funktionen zu einem neuen erweiterten Dienstleistungsangebot der Familiengerichtshilfe.
Wir freuen uns auf die Arbeit in der Familiengerichtshilfe und werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
Silke Müller/Alexander Lehmann
Die Familiengerichtshilfe ist regional an den Standorten der Flexiblen Dienste des Sommerbergs verortet. Unsere erfahrenen Verfahrensbeistände und Umgangspfleger verfügen über eine fundierte Ausbildung, umfangreiche Berufserfahrung sowie speziellem Fachwissen und stehen Ihnen wie folgt zur Verfügung: